Über Anträge auf Annahme eines Promotionsvorhabens entscheidet gemäß § 4 PromO der DHPol der Promotionsausschuss. Ihm gehören zwei Professorinnen/Professoren, eine Lehrkraft für besondere Aufgaben und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an.
Promotionsausschuss
Die Deutsche Hochschule der Polizei hat gemäß § 33 DHPolG das Promotionsrecht.